AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLAGERWUMS
1. Veranstalter: 
Maiweg Event UG, Warener Chaussee 17, 17192 Peenehagen Tel: +49 (0) 01703162500, Fax: +49
(0) 39934-87852 e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! . Geschäftsführung: Axel Maiweg -
Handelsregister: HRB20521 , Steuernummer 075/114/05895
2. Geltung der AGB 
2.1. Das Schlagerwums Open Air Festival findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis
Mecklenburgische Seenplatte in Lansen statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu
denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die
Eventfläche der Gemeinde Peenehagen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf
dem gesamten Festivalgelände. 
2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und der
Veranstalterin, der Maiweg Event UG („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt
der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der
Veranstaltung. 
2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die
Parkordnung an. Die Parkordnung sowie Informationen zum Shuttleservice befindet sich auf der
Internetpräsenz (www.schlagerwums.de)

3.Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe 
3.1. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich
zu, es sei denn 
3.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot 
3.1.2 das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der
Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf 
3.1.3 der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern
vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten
abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und
Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay) 
3.2. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende
Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene
Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die
nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der
Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen
vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die
Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten
gutgläubig erworben wurde. 
4. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit 
4.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen für das
Schlagerwums-Festival am 15.06.2019 ohne weiteren Aufpreis auf das Festivalticket zum Parken.
Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Zur Nutzung des kostenfreien Shuttleservice wird
geraten.
4.2. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters
darf das Festivalgelände nicht mit PKW-Anhänger- Gespanne, landwirtschaftlichen Zugmaschinen,
Traktoren, anderem schweren oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät
befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen. Bei

einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf
zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen
Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der
Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren. 
4.3 Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus
Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende
Aufenthalt im KFZ angeordnet werden.
4.4. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise
und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher- und Parkordnung einzuhalten

5. Einlass; Einlasskontrolle 
5.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem
Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe
gegen das Einlassband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen,
wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Einlassband um das
Handgelenk tragen. Unverschlossene Einlassbänder verlieren ihre Gültigkeit. 
5.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den
Ordnungsdienst/Security vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, personelle
Kontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Schlagergeländes
und sämtlichen Zelten & Bühnen eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern
vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden. 
5.3. Auf dem gesamten Gelände des Schlagerwums Open Air gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören
sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse, insbesondere aber nicht
abschließend auch Gürteltaschen, Bauchtaschen und umhängende Beutel.
5.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände
aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend,
das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter
Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der
Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende
Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein
vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und
Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
6. Verbotene Gegenstände 
6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten; 
6.1.1. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),
sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.)
sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. 
6.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige
Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten
Gebrauch dienen. 
6.2. Auf dem Festivalgelände, in sämtlichen Zelten auf dem Gelände und auf Bühnen sind aus
Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch
Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch
Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit
hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten,
Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel,
Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse. 
6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in
Besitz zu nehmen. 

7. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen 
7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal
ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-
und Parkordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu
leisten. 
Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände: 
7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen, 
7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte
auszuüben, 
7.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, 
7.1.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, 
7.1.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, 
7.1.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben,
Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art,
d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer
Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren
von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern,
Bannern, Schildern, ipads etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen
Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. 
7.1.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die
Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern. 
7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte
Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art
sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind
verboten. 
7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff.
5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände
verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Schlagerwums
Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.)
wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der
Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt. 
7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom
Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Einlassband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis
wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus
entstandenen Schaden ersatzpflichtig. 
7.5 Vor den Hauptbühnen des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher des
Schlagerwums Open Airs. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen
übrigen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu bestimmten Bereichen sperren
kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen.
Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten. 
8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen 
8.1. Wird das Schlagerwums Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des
Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr. 
8.2. Das Schlagerwums Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die
Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder
Personal befürchten lassen, wird das Schlagerwums Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise
unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Schlagerwums Open Air aus sonstigen
Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung,

besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. 
8.3. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch des Konzertes und anschließender Party auf dem
Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder
Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern,
hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem
gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Schlager Open Airs gewahrt bleibt.
Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.
Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.schlagerwums.de bekannt geben. 
9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke 
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Schlagerwums Open Air, insbesondere vor den Bühnen eine
besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere
Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung,
Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der
Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig
davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe
der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den
individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. 
10. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. 
10.1. Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Eventgelände. Kinder
und Jugendliche im Alter von 6-16 dürfen das Eventgelände in Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine
erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise
aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder
der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich
nach 24.00 Uhr nicht mehr auf dem Festivalgelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen
bestehen für alle Kinder und Jugendlichen. 
10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung
mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person
vorzuzeigen. 
11. Haftungsbeschränkung 
11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters
für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei
einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. 
11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken
auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr. 
12. Recht am eigenen Bild 
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen
Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen
herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu
nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen
Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Schlagerwums Open Airs, zur
Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner
verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte
übertragen werden. 

13. Anwendbares Recht; Sonstiges 
13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 
13.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. 
Peenehagen , Oktober 2017

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